{"id":10250,"date":"2018-12-19T13:28:03","date_gmt":"2018-12-19T13:28:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.telekanzlei.de\/?page_id=10250"},"modified":"2019-01-17T10:09:29","modified_gmt":"2019-01-17T10:09:29","slug":"aufsichtsrat","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.telekanzlei.de\/mitbestimmung\/aufsichtsrat\/","title":{"rendered":"Aufsichtsrat"},"content":{"rendered":"
Arbeitnehmer haben nicht nur die M\u00f6glichkeit an betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers auf der Ebene des Betriebsrats gem. dem BetrVG beteiligt zu werden. Auch auf der Ebene der unternehmerischen Entscheidungen haben Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat die M\u00f6glichkeit Interessen der Belegschaft ad\u00e4quat zu vertreten und das Handeln der Gesch\u00e4ftsleitung zu \u00fcberwachen.<\/p>\n
Der Gestezgeber sieht nach dem DrittelbG vor, dass Arbeitnehmervertreter bereits ab einer Unternehmensgr\u00f6\u00dfe von mehr als 500 Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat zu w\u00e4hlen sind. W\u00e4hrend nach dem DrittelbG die Arbeitnehmervertreter nur zu einem Drittel im Aufsichtsrat vertreten sind, fordert das MitbestG bei gr\u00f6\u00dferen Unternehmen sogar eine parit\u00e4tische (h\u00e4lftige) Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat.<\/p>\n
In der Praxis wird mit unter von Unternehmen versucht die Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu verhindern. So etwa durch eine gesellschaftsrechtliche Konzernkonstruktion zur Nichterreichung der erforderlichen Besch\u00e4ftigtenzahl. Dabei ist jedoch die Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat kein freie Entscheidung des Unternehmens, sondern eine rechtliche Verpflichtung bei Erreichen der Schwellenwerte.<\/p>\n
Wird das Vorhaben zur Bildung einer Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat angegangen, stehen die Beteiligten h\u00e4ufig vor der gro\u00dfen H\u00fcrde der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Das Wahlverfahren nach dem DrittelbG und dem MitbestG unterscheidet sich und ist in vielerlei Hinsicht kompliziert und voller rechtlicher H\u00fcrden.<\/p>\n
Ist die Wahl dann einmal erfolgreich verlaufen, stehen die Arbeitnehmervertreter h\u00e4ufig vor einer Unsicherheit hinsichtlich der Reichweite und Grenzen ihrer Rechte im Aufsichtsrat, sowie der richtigen Arbeit und Aufgabenverwaltung im Gremium „Aufsichtsrat“.<\/p>\n
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