Newsletter der Telekanzlei-Bibliothek
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Unwirksame Unkündbarkeitsregelung in Betriebsvereinbarung
Die langjährigen Mitarbeiter einer ehemaligen Düsseldorfer Landesbank haben bei deren Rechtsnachfolgerin keinen Sonderkündigungsschutz.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hervor (Beschl. v. 30.10.2013 – 7 TaBV 56/13). Der Antragsteller ist Betriebsrat der früheren landeseigenen Bank. Nach einer Betriebsvereinbarung von 1969 (BV 1969) kann jeder Mitarbeiter der mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen tätig gewesen ist, nur aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden. In den Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (MTV) wurde 1975 mit dem § 17 Abs. 3 MTV eine Regelung zur Unkündbarkeit aufgenommen, so dass Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und 15 Jahre betriebszugehörig sind, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen kündbar sind. Als die Arbeitgeberin die BV 1969 zum 30.06.2013 gekündigt hatte, begehrte der Betriebsrat die Feststellung der Wirksamkeit des gesteigerten Kündigungsschutzes der BV 1969. Die Richter gaben dem Betriebsrat nicht Recht. Wegen der vorrangigen Regelung des § 17 Abs. 3 MTV sei der gesteigerte Kündigungsschutz aus der BV 1969 gem. § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Auch sehe der MTV dahingehend keine Öffnungsklausel vor.
Nachträgliche Änderung der Auswahlrichtlinie durch die Betriebsparteien?
Auswahlrichtlinien nach § 1 Abs. 4 KSchG können vom Arbeitgeber und Betriebsrat später oder zeitgleich (zum Beispiel bei Abschluss eines Interessensausgleichs mit Namensliste) geändert werden. Soweit sich die Betriebsparteien in einem bestimmten Punkt gemeinsam über die Auswahlrichtlinie hinwegsetzen, gilt die Namensliste.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 24.10.2013 – 6 AZR 854/11). Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dabei wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt und schloss mit dem Betriebsrat einen Interessenausausgleich samt Auswahlrichtlinie und Namensliste. Obgleich der Kläger nach dem Punkteschema der Auswahlrichtlinie zwei Sozialpunkte mehr als der Arbeitnehmer Y aufwies, wurde nur das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich gekündigt. Dieser wandte sich gegen die Kündigung und war der Ansicht die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft. Während die Vorinstanzen dem Kläger Recht gaben, da die Kündigung gegen die Auswahlrichtlinie verstoße und die Sozialauswahl damit grob fehlerhaft sei, hatte die Revision des Insolvenzverwalters Erfolg. Die Begründung der Vorinstanz sei fehlerhaft, da die Betriebsparteien übereinstimmend und wirksam von der Auswahlrichtlinie abgewichen seien. Daher sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. Die Wirksamkeit der Kündigung sei daher noch nicht eindeutig festgestellt.
Keine Mitbestimmung hinsichtlich der Teilnahme an einer Mediation
Da es sich bei der Zeit der Teilnahme an einem vom Arbeitgeber veranlassten Mediationsverfahren nicht um Arbeitszeit im Sinne des BetrVG handelt, stehen dem Betriebsrat diesbezüglich auch keine Mitbestimmungsrechte zu.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Beschl. v. 27.08.2013 – 5 TaBV 22/12). Als in einem Konzertorchester Streit über die Sitzplanverteilung entstand bot die Intendanz ein Mediationsverfahren an. Als an diesem nicht alle teilnahmen, sollte für alle verpflichtend ein Abschlussgespräch angesetzt werden. Der Betriebsrat wandte sich gegen den ihm vorgelegten Dienstplan, welcher nunmehr an einem Tag die verpflichtende Dienstbesprechung aller Musiker vorsah und machte die Verletzung von Mitbestimmungsrechten geltend. Die Richter gaben dem Betriebsrat nicht Recht. Es sei keine arbeitgeberseitige Arbeitszeitregelung in der Anordnung zu erkennen, so dass es sich bei der Teilnahme nicht um Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG handele. Arbeitszeit sei diejenige Zeit, während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Eine solche Arbeitsleistung werde durch die Mediationsteilnahme nicht erbracht. Sie werde auch nicht bereits deshalb Arbeitszeit, weil die Mediation im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird oder aber die Teilnahme verpflichtend war. Da der Mediation das Element der Freiwilligkeit immanent sei, schließe dies bereits die Möglichkeit aus, dass der Arbeitgeber per Weisungsrecht zur Mediationsteilnahme verpflichten kann.
Keine Beschäftigung eines Lehrers über das 65. Lebensjahr hinaus
Der Antrag eines Studienrates auf Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Hessen (Beschl. v. 30.10.2013 – 1 B 1638/13) hervor. Als der Antrag des Studienrats auf Weiterbeschäftigung über sein 65. Lebensjahr hinaus vom Hessischen Kultusministerium abgelehnt wurde, wandte sich dieser im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung. Die Richter wiesen die Klage ab.
Obgleich in der starren Altersgrenze des Hessischen Beamtengesetzes eine Benachteiligung wegen des Alters zu erkennen sei, sei diese hier gerechtfertigt. Sie verfolge den legitimen Zweck der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur, der Planbarkeit des Ausscheidens von Beamten, sowie die Ermöglichung der Beförderungen von jüngeren Beamten.
Ohne Teilnahme an Weihnachtsfeier auch kein „Weihnachtsgeschenk“
Werden im Rahmen einer Weihnachtsfeier an die anwesenden Mitarbeiter iPads minis im Wert von ca. 400 Euro verschenkt, so hat ein an der Teilnahme der Weihnachtsfeier gehinderter Arbeitnehmer keinen Anspruch auf das Gerät.
Das entschied das Arbeitsgericht Köln (Urt. v. 09.10.2013 – 3 Ca 1819/13)
Das beklagte Handelsunternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern wollte durch die unangekündigte Geschenkaktion die bis dahin geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern. Aus diesem Grund sollten die iPads nur an die anwesenden ca. 75 Mitarbeiter bei der Weihnachtsfeier 2012 vergeben werden. Der klagende Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig und verlangte nach Gleichbehandlungsgrundsätzen ebenfalls ein iPad. Zudem sah er das iPad als Vergütung an, das ihm auch bei Krankheit zustehe. Die Richter gaben dem Kläger kein Recht. Es liege keine Vergütung vor, da der Arbeitgeber mit seiner „Überraschung“ ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wolle. Dies stelle eine Zuwendung eigener Art und dar und sei nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit vergleichbar. Auch sei der Arbeitgeber zur unterschiedlichen Behandlung bei derartigen Zuwendungen berechtigt, soweit er damit das Ziel verfolgte, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und zur Teilnahme zu motivieren.
Beamtenbeihilfe für künstliche Befruchtung?
Für seine Ehefrau kann ein Beamter des Landes Baden-Württemberg grundsätzlich Beihilfeleistungen für die Aufwendungen einer künstlichen Befruchtung mit gespendetem Genmaterial erhalten. Hierbei ist die medizinische Notwendigkeit für den Beamten und seine Gattin getrennt zu beurteilen.
So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.10.2013 – 5 C 32.12). Der klagende Beamte des Landes Baden-Württemberg und seine Ehefrau sind unfruchtbar. Während der Kläger unter einer Azoospermie (fehlen von Samenzellen) litt, ist bei der Ehefrau die Funktionsfähigkeit der Eileiter gestört. Daher beschlossen beide Anfang 2010 eine künstliche Befruchtung in Form der sog. heterologen In-vitro-Fertilisation, welche Kosten von rund 3.600 Euro nach sich zogen. Das Land Baden-Württemberg lehnte die Beihilfengewährung ab.
Die Richter hoben das ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wiesen die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Beihilferechtlich sei die organisch bedingte Unfähigkeit des Klägers und seiner Frau, auf natürlichem Weg genetisch eigene Nachkommen zu zeugen bzw. zu empfangen, eine Krankheit. Die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für eine derartige künstliche Befruchtung sei von Kläger und Ehefrau selbstständig und getrennt zur beurteilen. Notwendig seien die Aufwendungen, wenn der ärztliche Eingriff die jeweilige gestörte Körperfunktion ersetzt und dadurch die Zeugungs- bzw. Empfängnismöglichkeit eröffnet. Dies könne nur im Falle der Ehefrau bejaht werden, da dem Kläger durch die heterologe In-vitro-Fertilisation nicht zu einem von ihm genetisch abstammenden Kind verholfen werden kann. Eine Beihilfeleistung komme daher nur mit Blick auf die Aufwendungen für die Behandlung der Ehefrau in Betracht.
Kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung von Arbeitsentgelt verlangen?
Erhält ein Arbeitnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung von seinem insolventen Arbeitgeber Arbeitsentgelt, so kann er verpflichtetet sein dieses an den Insolvenzverwalter auszuzahlen. Tarifliche Ausschlussfristen stehen dem ebenfalls nicht entgegen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 24.10.2013 – 6 AZR 466/12). Drei Monate vor dem Insolvenzantrag im Mai 2007 hatte die klagende Arbeitnehmerin mittels Forderungspfändung von der Schuldnerin rückständiges Arbeitsentgelt erhalten. Im Juli 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und am 23.04.2010 hatte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Arbeitnehmerin angefochten und verlangte diese klageweise zurück. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte die Rückzahlung wegen der Versäumung einer tariflichen Ausschlussfrist und wegen der fehlenden inkongruenten Deckung abgewiesen. Die Richter gaben dem Arbeitnehmer indes kein Recht und hoben die Entscheidung auf. Der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters unterliege keinen tariflichen Ausschlussfristen. Vielmehr seien die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen zwingendes und für die Tarifvertragsparteien unantastbares Recht. Gem. § 146 InsO sei bezüglich der zeitlichen Begrenzung des Anfechtungsrechts auf die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu verweisen. Um festzustellen, ob die Arbeitgeberin bei Zustellung der Pfändungsbeschlüsse bereits zahlungsunfähig war, sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuweisen.
Aufklärungspflicht beratender Bank als Kaufkommissionärin über weitere vom Emittenten erhaltene Provision
Verschafft eine Bank einem Kunden als Kaufkommissionärin Wertpapiere im Rahmen einer Anlageberatung und stellt dafür eine Provision in Rechnung, so muss sie den Kunden darüber aufklären, wenn sie auch vom Emittenten der Wertpapiere eine Vertriebsvergütung erhält.
So urteilte der Bundesgerichtshof (Urt. v. 24.09.2013 – XI ZR 204/12). Die klagende Anlegerin wurde von der beklagten Bank beim Erwerb von Wertpapieren beraten. Im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts wurden ihr von der Bank sodann Zertifikate verschafft. Der Anlegerin wurde dabei für die Ausführung der Kaufkommission eine Ordergebühr in Höhe von 0,7% in Rechnung gestellt, zudem erhielt sie von der Emittentin der Zertifikate eine weitere Vertriebsgebühr in Höhe von 3 %, welche die Bank nicht offenlegte. Nach dem verlustbehafteten Verkauf der Zertifikate machte die Anlegerin aus abgetretener Forderung Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis geltend. Die Richter hoben die rechtgebende Entscheidung der Vorinstanz auf und wiesen die Sache an diese zurück. Eine Bank, die einem Kunden als Kaufkommissionärin von ihr im Rahmen einer Beratung empfohlene Wertpapiere beschafft und dafür eine Provision in Rechnung stellt, sei beratungsvertraglich verpflichtet, den Anleger aufzuklären, soweit sie eine weitere Vertriebsvergütung vom Emittenten erhält. Der Kunde könne ansonsten nicht beurteilen, ob die Bank ihm ein bestimmtes Papier nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst auch noch von dritter Seite dafür vergütet wird. Ansonsten könne eine irrige Vorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank entstehen. Zudem seien die Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt, da für vorsätzliche Beratungspflichtverletzungen die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB gelte. Über die rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Kausalität der Aufklärungspflichtverletzungen müsse jedoch neu entschieden werden.
Die aus der vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit folgende Steuererstattung gehört nicht zur Insolvenzmasse
Eine Einkommensteuererstattung, die aus einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit resultiert, gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Erstattungsanspruch kann daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden.
Das entschied das Finanzgericht Münster (Urt. v. 27.09.2013 – 14 K 1917/12 AO).
Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Der Insolvenzschuldner war auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2009 als gewerblicher Dienstleister selbstständig tätig. Noch 2009 hatte der Kläger die Tätigkeit aus der Insolvenzmasse freigegeben (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das Finanzamt erließ 2011 einen Einkommensteuerbescheid für 2010, nach dem sich der zugunsten des Insolvenzschuldners ergebende Erstattungsanspruch mit dessen Einkommensteuerrückständen aus 2009 verrechnet wurde. Dies hielt der Kläger für unzulässig und verlangte die Auszahlung des Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse. Die Richter waren der Ansicht, dass die Forderungen zum insolvenzfreien Vermögen gehörten und wiesen die Klage ab. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO stehe der Aufrechnung durch das Finanzamt nicht entgegen. Diejenigen Forderungen und Verbindlichkeiten, welche sich aus einer selbstständigen vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkungen freigegebener Tätigkeit ergeben, gehören nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Der Insolvenzschuldner müsse aus der freigegebenen Tätigkeit entstehenden Steuern zahlen, habe jedoch auch einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge.
EGMR: Entschädigung für Familien verschwundener Tschetschenen
Russland ist verpflichtet den Familien von fünf verschleppten und seit dem verschwundenen Tschetschenen eine Entschädigung von 300.000 Euro zu zahlen.
Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urt. v. 31.10.2013 – 26960/06; 27926/06; 6371/09). Die fünf Tschetschenen wurden 2001 und 2006 im Konfliktgebiet Nordkaukasus von bewaffneten Männern in Tarnanzügen verschleppt. Seit dieser Zeit blieben die Familien ohne jede Nachricht von ihnen. Sie rügten daher vor dem Europäischen Gerichtshof eine Verletzung des Art. 2 EMRK, da ihre Verwandten nach der rechtswidrigen Verhaftung durch russische Militärs verschwunden seien und die Behörden die Umstände nicht ermittelt hätten.
Die Richter gaben den Familien Recht. Eine Verletzung von Art. 2 EMRK liege vor, da erwiesen sei, dass die Angreifer russische Militärs gewesen seien. Zudem haben die russischen Behörden hinsichtlich der Umstände des Verschwindens der fünf Männer nie ermittelt. Zudem seien Art. 3, 5 EMRK und Art. 13 in Verbindung mit Art. 2 und 3 EMK verletzt. Russland sei zudem verpflichtet den Angehörigen eine Entschädigung von insgesamt 300.000 Euro zu zahlen.