Newsletter der Telekanzlei Bibliothek
Der Herbst steht vor der Tür, aber was wenn jemand auf Ihrem Gehweg ausrutscht und sich verletzt? Außerdem: Kündigung eines CDU-Geschäftsführers und die Abfindung eines Hertha BSC Torwarttrainers. Das und vieles mehr im neuen Newsletter!
Gerichtliche Durchsetzung der Lohnzuschläge in der Metallindustrie
Den Klagen mehrerer Leiharbeitnehmer auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)“ wurde grundsätzlich stattgegeben.
Das entschied das Arbeitsgericht Köln (Urt. v. 01.10.2013 – 14 Ca 2242/13 u.a.). Die klagenden Leiharbeitnehmer sind bei einem großen Automobilhersteller unter anderem in der Motorenmontage tätig. Sie machten gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME geltend. Nach diesem soll bei Arbeitseinsätzen in der Metall- und Elektroindustrie ab einer bestimmten Dauer Zuschläge zum Stundenlohn gezahlt werden, welche im Laufe des Einsatzes stufenweise steigen. Die Zeitarbeitsfirma verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der TV BZ ME mangels eines Einsatzbetriebes in der Metall- und Elektroindustrie keine Anwendung finde. Die Richter gaben indes den Klägern Recht. Die Zeitarbeitsfirma habe die Lohnzuschläge nach dem TV BZ ME zu zahlen. Der Einsatzbetrieb ist im Industriepark der Automobilindustrie angesiedelt und stelle daher ein Betrieb der Metall- und Elektroindustrie dar. Mithin finde der zeitlich gültige Tarifvertrag Anwendung.
Kündigung eines illoyalen CDU-Geschäftsführers?
Dem Geschäftsführer des CDU-Kreisverbandes Steglitz Zehlendorf wurde erfolgreich gekündigt, weil dieser versuchte seinen Vorgesetzten auszubooten.
Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 02.10.2013 – 7 Sa 916/13) hervor. Im Rahmen der Wahl zur Aufstellung eines Direktkandidaten für die Bundestagswahl 2013 hatte der Kreisgeschäftsführer nicht den ihm vorgesetzten Kreisvorstandsvorsitzenden, sondern den bisherigen Bundestagsabgeordneten unterstützt. Per E-Mail bat er andere Unterstützter des gegenwärtigen Bundestagsabgeordneten, den dienstlichen E-Mail Account nicht mehr für Mitteilungen zu nutzen, die nicht für „Augen und Ohren“ des Kreisvorstandsvorsitzenden bestimmt waren. Nach Bekanntwerden dessen, wurde dem Geschäftsführer gekündigt. Die Richter hielten die Kündigung für wirksam. Der Kläger habe seine Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gegenüber dem Kreisverband und dessen Vorsitzenden in schwerwiegendem Maße verletzt. Daher sei eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.
Abfindung eines Torwarttrainers in Höhe von 580.000 Euro
Der Berliner Fußballverein Hertha BSC hat sich mit seinem ehemaligen Torwart und Torwarttrainer auf eine Abfindung in Höhe von fast 580.000 Euro geeinigt und damit den Rechtsstreit beendet.
Das geht aus einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Berlin hervor (Vergl. v. 02.10.2013 – 39 Ca 8419/13). Der 38-jährige Kläger stand seit 1993 für Hertha BSC im Tor, bis ihn 2008 eine Verletzung zur Aufgabe seiner aktiven sportlichen Laufbahn zwang. In der Folge arbeitete er 4 Jahre lang als Torwarttrainer für den Verein, bis man ihm im Mai 2013 das Ende der Zusammenarbeit mitteilte. Vor dem Arbeitsgericht wehrte sich der Torwarttrainer gegen diese Kündigung. Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich. Der Verein verpflichtete sich im Rahmen des Vergleiches, seinem ehemaligen Trainer 580.000 Euro zu zahlen. Dabei setzt sich die Summe wie folgt zusammen: 410.000 Euro beträgt die Abfindung, dazu zwölf Monatsgehälter á 12.000 Euro und die Hälfte der Nichtabstiegsprämie für diese Saison, 25.000 Euro, allerdings unabhängig davon, ob Hertha den Klassenerhalt schafft.
Haftung des Azubis für Wurf mit Autoreifen-Wuchtgewicht
Ein Auszubildender haftet in vollem Umfang für denjenigen Schaden, der einem Kollegen dadurch entstanden ist, dass dieser durch den Wurf mit einem Autoreifen-Wuchtgewicht verletzt wurde. Der Wurf ist dabei dem persönlichen privaten Bereich zuzuordnen.
Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Urt. v. 20.08.2013 – 13 Sa 269/13). Der damals 18-jährige Kläger ist Auszubildender und, ebenso wie der Beklagte, in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Als der Beklagte mit dem Auswuchten von Autoreifen beschäftigt war, warf er ohne Vorwarnung ein etwa 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium in Richtung des Klägers. Er traf ihn am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe. In der Folge trug der Kläger eine Hornhautverletzung und eine Oberlidrandverletzung davon, aufgrund dessen ihm eine künstliche Augenlinse eingesetzt werden musste. Sodann litt der Kläger an einer dauerhaften Sehverschlechterung und dem Verlust des räumlichen Sehvermögens. Der Kläger forderte vom Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Beklagte auch künftig jeden Schaden aus dem Ereignis ersetzen müsse. Die Richter sprachen dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zu, lehnten die Zahlung einer Schmerzensgeldrente jedoch ab. Der Beklagte habe wissen können und müssen, dass ein derart kraftvoller Wurf mit einem Wuchtgewicht Verletzungen hervorrufen kann und insofern den Kläger fahrlässig an dessen Gesundheit geschädigt. Da es sich bei dem Wurf gerade nicht um eine betriebliche Tätigkeit handele, sei der Beklagte auch nicht von seiner Haftung befreit und hafte in vollem Umfang.
Altersdiskriminierung freier Mitarbeiter bei Rundfunkanstalt?
Die Klage eines Journalisten gegen eine ARD-Rundfunkanstalt auf Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung wegen des Alters war nicht erfolgreich. Die Beendigung seiner 30-jährigen freien Mitarbeit mit der Begründung des Erreichens seines 66. Lebensjahres stelle keine Altersdiskriminierung dar.
Das entschied das Arbeitsgericht Bonn (Urt. v. 05.09.2013 – 3 Ca 685/13). Der klagende Journalist ist 66 Jahre alt und war seit über 30 Jahren für den beklagten Sender als freier Mitarbeiter tätig. Als der Sender 2012 die Zusammenarbeit mit der Begründung beendete, der Kläger habe die gesetzliche Rentenaltersgrenze (§ 35 SGB VI) erreicht, klagte dieser auf Entschädigung in Höhe von mindestens 25.000 Euro wegen Altersdiskriminierung. Die Richter wiesen die Klage ab. Die Anknüpfung von arbeits- und tarifvertraglichen Altersgrenzen an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen sei nach dem AGG zulässig. In diesen Fällen sei der Arbeitnehmer regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert. Dies gelte auch bei einer Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern, soweit diese regelmäßig beschäftigt wurden, denn dann könne von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden. Dies sei hier der Fall.
Keine Haftung des Grundstückseigentümers für Sturz wegen feuchtem Laub auf Gehweg
Fußgänger müssen sich im nahenden Herbst auf Straßen und Wegen mit Laub einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Die Wege ständig laubfrei zu halten, ist den Grundstückseigentümern weder tatsächlich möglich noch sei es rechtlich geboten.
Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg (Urt. v. 22.02.2008 – 14 O 742/07) hervor.Der Kläger war an einem herbstlichen Novembernachmittag zu Fuß unterwegs, als er auf dem Bürgersteig des Grundstückes der beklagten Gemeinde aufgrund des feuchten Laubes und der Äste ausrutschte. In der Folge erlitt der Kläger einen Bruch an der Schulter und prellte sich das Knie. Er verlangte sodann 300 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld von der Beklagten, da sie gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Die Richter wiesen die Klage ab. Im Herbst müsse sich jeder Fußgänger darauf einstellen, dass im Bereich von Laubbäumen die Gehwege wegen der runterfallenden Blätter eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Die Reinigung der Wege könne jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Die Beklagte sei soweit ihrer Pflicht nachgekommen, da sie wenige Tage zuvor den Bürgersteig vom Laub befreit hatte. Es würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen, würde verlangt werden, dass Laub jeweils sofort entfernt werde muss.
Geschwindigkeitsüberschreitung bei Autofahrt zum Tierarzt mit lebensbedrohlich erkranktem Hund
Die Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch für denjenigen, welcher seinen lebensbedrohlich erkrankten Hund so schnell wie möglich zum Tierarzt bringen möchte und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Hierbei kann die Geldbuße aufgrund der besonderen Stresssituation jedoch abgemildert werden.
Das entschied das Amtsgericht Koblenz (Urt. v. 29.04.2013 – 2010 Js 43957/12.34 OWi). Die klagende Autofahrerin überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 28 km/h, da sie versuchte aufgrund ihres lebensbedrohlich erkrankten Hundes so schnell wie möglich zum Tierarzt zu gelangen. Gegen das verhängte Bußgeld wehrte sich die Autofahrerin gerichtlich. Die Richter verhängten ein Bußgeld von nunmehr nur 35 Euro gegen die Klägerin. Obgleich ein derartiger Verstoß normalerweise mit einer Regelgeldbuße von 80 Euro geahndet werde, sei aufgrund der besonderen Stresssituation der Autofahrerin eine Reduzierung auf 35 Euro angemessen. Zudem sei bereits durch das Gerichtsverfahren auf die Klägerin in ausreichendem Maße verkehrserzieherisch eingewirkt worden.
Ausschluss eines Administrators einer Facebook-Gruppe?
Der Administrator einer Facebook-Gruppe kann jederzeit ohne weiteres ausgeschlossen werden, da die Gruppe keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, kein Verein und keine sonstige Personenvereinigung darstellt.
Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht Menden (Urt. v. 09.01.2013 – 4 C 409/12) hervor. Der Kläger war Mitglied einer Facebook Gruppe und wurde wegen angeblich beleidigender Äußerungen gegenüber einem anderen Gruppenmitglied als Administrator ausgeschlossen. Mittels einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger nunmehr die Wiederzulassung als Administrator. Die Richter lehnten einen derartigen Anspruch ab. Es liege keine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) vor, da der Wesensbestandteil der Facebook-Gruppe nicht darin liege, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszeck erbringen. Es seien weder Mitgliedsbeiträge noch sonstige vermögenswerte Leistungen erbracht worden. Mangels eines auf Dauer angelegten Zusammenschlusses von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit körperschaftlicher Verfassung stelle die Facebook-Gruppe auch kein Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB dar. Die Gruppe sei ohne Rechtsbindungswillen und einzig zur Verfolgung eines gemeinsamen politischen Zieles gegründet worden und sei daher eher mit einem „Kaffeeklatsch“ oder einem „Kneipentreffen im Internet“ zu vergleichen.
Ist die vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft zulässig?
Die vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (AG) ist grundsätzlich zulässig. Dabei seien für die vorzeitige Wiederbestellung keine besonderen Gründe erforderlich.
Das entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 16.07.2012 – II ZR 55/11). Der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft an der zwei Familien beteiligt sind. Als der Aufsichtsrat in einer Hauptversammlung beschloss, zwei Vorstandsmitglieder einer Familie unter „einvernehmlicher Aufhebung“ ihrer noch knapp 3 Jahre laufenden Bestellung für fünf Jahre erneut zu Vorstandsmitglieder zu bestellen, verlangte der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse über die Wiederbestellung. Die Richter hielten die Beschlüsse indes für zulässig. Eine Wiederbestellung nach § 84 Abs. 1 AktG für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung sei auch ohne besondere Gründe zulässig. Dafür spreche neben der Gesetzgebungsgeschichte auch der Sinn und Zweck der Regelung, die darauf abzielt, dass der Aufsichtsrat sich nicht länger als zulässig bindet und mindestens alle fünf Jahre über die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds eine Entscheidung trifft. Diese Anforderungen seien erfüllt. Auch seien keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederbestellung im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen.
Unerheblichkeit der fehlenden Kenntnis und Fähigkeit des Geschäftsführers für die Prüfung der Insolvenzreife
Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss sich so organisieren, dass ihm zur Wahrnehmung seiner Pflichten die erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit möglich ist. Daher ist die fehlende Kenntnis und Fähigkeit des Geschäftsführers für die Prüfung der Insolvenzreife unbeachtlich.
Das entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.06.2012 – II ZR 243/11). Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH über deren Vermögen im November 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der klagende Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten gem. § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. diejenigen Zahlungen ersetzt, welche zwischen Januar und Oktober 2004 zu Lasten des Gesellschaftsvermögens geleistet wurden. Der Kläger behauptete die GmbH sei bereits Ende 2003 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Der Beklagte sei zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Feststellung der Überschuldung geleistet wurden. Seit Ende 2003 liege Insolvenzreife vor. Das erforderliche Verschulden in der Mindestform der einfachen Fahrlässigkeit liege auch vor, da gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbH a.F. die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes der Maßstab hierfür sei. Die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers seien daher unerheblich, ebenso wie die mangelnde Sachkenntnis. Der Beklagte habe nicht die für ein derartiges Vertretungsorgan erforderliche Sorgfalt walten lassen und daher schuldhaft gehandelt. Die Erkennbarkeit der Insolvenzreife werde als Teil des Verschuldens vermutet.