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Newsletter der Telekanzlei-Bibliothek

Die Themen in dieser Ausgabe: Mitbestimmungsrecht, die logische Sekunde, Recht am eigenen Bild, Selbstständigkeitsregelungen.

Mitbestimmungsfreie Beschäftigung von Strafgefangenen

Hinsichtlich der Beschäftigung von Strafgefangenen ist der Personalrat eines Universitätsklinikums nicht zur Mitbestimmung berechtigt.
So entschied das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 14.8.2013 – 6 P 8.12). Die Strafgefangenen sollten aufgrund eines Vertrages zwischen dem Universitätsklinikum Düsseldorf und einer Justizvollzugsanstalt, Hilfsarbeiten bei der Gartenpflege und in der Logistik übernehmen. Aufgrund der fehlenden Beteiligung des Personalrats, machte dieser eine Verletzung seiner Rechte geltend. Die Richter lehnten ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats ab. Für die Annahme einer mitbestimmungspflichten Einstellung sei die Eingliederung der Beschäftigten in die Dienstelle, bei der nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitgewirkt wird, erforderlich. Da die vom Anstaltsleiter zugewiesenen Aufgaben beim sog. Freigang außerhalb der Anstalt und ohne Aufsicht erfolgen, liege keine entsprechende Eingliederung vor. Entscheidend sei für die Arbeit vielmehr der Resozialisierungsgedanke. Auch werde die Stammbelegschaft der Klinik nicht nennenswert belastet.

Mitbestimmung des Personalrats bei Teilnehmerauswahl zu einer Fortbildungsveranstaltung

Bei der Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises einer Fortbildungsveranstaltung hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Durch die Festlegung ist das Interesse der Beschäftigten an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen berührt.
Das entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschl. v. 12.06.2013 – 6 L 2/12). Die Arbeitgeberin wollte eine Schulung zur Frage der „Umsetzung von Gender Mainstreaming in der Praxis unter Berücksichtigung von Diversity-Management“ durchführen und berücksichtigte für die Teilnahme an dieser die Führungskräfte, die Mitarbeiter aus dem Personalbereich, die Gleichstellungsbeauftragte und zwei Mitglieder der Personalvertretung. Der Personalrat bei der Teilnehmerfestlegung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt bekommen. Die Richter lehnten dies ab. Die Seminarreihe sei keine mitbestimmungspflichtige Fortbildung im Sinne der §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, sondern eine mitbestimmungsfreie Schulungsveranstaltung. Die Seminarreihe bezwecke die Kompetenzen der Mitarbeiter mit Personalführungsaufgaben an die gestiegenen oder neuen Anforderungen der Aufgaben in der Personalführung und –verwaltung anzupassen. Die Umsetzung des Diversity-Managements sei auch thematisch zuvörderst eine Aufgabe der Personalführung.

Keine Ablehnung von Teilzeit wegen Personalmangels

Die Ablehnung eines Bewilligungsantrags auf Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen aufgrund entgegenstehender „dienstlicher Belange“ ist unzulässig. In die Entscheidung müssen Überlegungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einbezogen werden.
Das entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt (Beschl. v. 26.06.2013 – 1 L 713/13.DA). Der antragsstellenden Justizamtfrau des Landes Hessen wurde wiederholt über Jahre eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit gem. § 85 a Abs. 4 Nr. 1 HBG („familienpolitische Teilzeitbeschäftigung“) bewilligt. Sie ist Ehefrau und Mutter von 3 Kindern. Dem neuerlichen Teilzeitantrag wurde vom Dienstherrn nunmehr nicht vollumfänglich entsprochen, da gem. einer Rundverfügung Anträge auf Teilzeit abzulehnen sind, soweit dienstliche Belange dem entgegenstünden. Die Richter gaben hielten die Ablehnung für rechtswidrig. Soweit der Dienstherr bei der Prüfung der Teilzeitbewilligung aus familiären Gründen ausschließlich auf „dienstliche Belange“ wie Personal- oder Finanzsituation abstellt und sich nicht damit auseinandersetzt, ob der Vereinbarkeit von Beruf und Familie tatsächlich „dringende dienstliche Belange“ entgegenstehen, reiche dies nicht aus. Die Rundverfügung sei insofern defizitär, als dass sie die Ablehnung des Antrags ohne einbezogene Überlegungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zulasse. Mithin sei die Ablehnung rechtswidrig.

Arbeitnehmer war für Jubiläumsgeld eine „logische Sekunde“ zur kurz beschäftigt

Einem kirchlichen Angestellten reichte die 40-jährige Beschäftigungszeit nicht aus, um ein Jubiläumsgeld in erhoffter Höhe zu erhalten, da er eine „logische Sekunde“ zu kurz beschäftigt war.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.03.1972 bis zum 29.02.2012 beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag fanden die Vorschriften des TVöD (VKA) in der Fassung der „Bistums-Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ (KODA) Anwendung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 10.04.2013 – 8 Sa 560/12). Der Kläger verlangte vom Beklagten ein Jubiläumsgeld in Höhe von 1.000 Euro, da er der Meinung war, die erforderliche Beschäftigungszeit von 40 Jahren vollendet zu haben. Gem. § 23 Abs. 2 TVöD (VKA) KODA-Fassung erhalten Beschäftigte bei einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 600 Euro und bei einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren ein Jubiläumsgeld in Höhe von 1000 Euro. Die Richter sprachen dem Kläger das erhöhte Jubiläumsgeld nicht zu. Zwar sei die 40-jährige Beschäftigungszeit mit Beginn des ersten Tages am 01.03.1972 und Ablauf des letzten Tages am 29.02.2012 vollendet (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 zweite Alt. BGB), jedoch genüge dies alleine nicht. Das Arbeitsverhältnis müsse auch bei Vollendung der Beschäftigungszeit (noch) bestehen. Vorliegend sei das Arbeitsverhältnis jedoch gleichzeitig mit Vollendung der 40-jährigen Beschäftigungszeit geendet. Der Anspruch könne daher nur entstehen, soweit das Arbeitsverhältnis bei Vollendung der Beschäftigungszeit zumindest noch für die Dauer einer „logischen Sekunde“ fortbesteht.

Abordnung einer Schulleiterin wegen eines Haushaltsverstoßes nicht gerechtfertigt

Der Verstoß einer Rektorin gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen berechtigt den Schulträger nicht zur Abordnung an eine Oberschule. Erforderlich sei hierfür das Vorliegen einer unmittelbaren Störung des innerschulischen Friedens.
Das entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück (Beschl. v. 05.08.2013 – 3 B 29/13). Die klagende Rektorin einer Realschule wandte sich gegen eine Verfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes. Nach der Verfügung sollte sie an eine ca. 57 km entfernt liegende Oberschule abgeordnet werden. Die Richter hielten die Abordnung für offensichtlich rechtswidrig. Es seien keine Anhaltspunkte für eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit durch die Rektorin vor, welche der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule entgegenstehen könnten. Lehrerkollegium und Elternvertreter haben sich geschlossen für ihren Verbleib ausgesprochen. Etwaiges Verhalten der Rektorin im Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Fragen stelle lediglich eine Störung in der Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schulgemeinschaft dar, störe jedoch nicht den innerschulischen Frieden. Ein solches Verhalten rechtfertige daher nicht die Abordnung der Beamtin.

Anspruch des Rufbereitschaftsvertreters auf Zeitausgleich

Auch der Vertreter eines zur Rufbereitschaft eingeteilten Beamten hat Anspruch auf Zeitgutschrift. Ein sachlicher Grund dem Vertreter einen Zeitausgleich vorzuenthalten liege auch bei entsprechender Dienstanweisung nicht vor.
Das entschied das Verwaltungsgericht Gießen (Urt. v. 18.07.2013 – 5 K 2148/12.GI). Der Kläger ist Justizhauptwachtmeister im Justizdienst der Beklagten und war für 5 Tage als Vertreter für den hauptamtlichen Bediensteten des Wachtmeisterdienstes eingesetzt. Sein Antrag auf Zeitgutschrift für die geleistete Rufbereitschaft wurde aufgrund einer Dienstanweisung abgelehnt, nach der eine Zeitgutschrift nur für die originär eingeteilten Beamten vorgesehen war. Der Kläger hielt dies für gleichheitswidrig. Die Richter erkannten dem Kläger die Zeitgutschrift zu. Der Anspruch ergebe sich aus der Dienstanweisung in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Zeitabgeltung im Wege der „1/8 Regelung“ gem. der Dienstanweisung sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch dem Vertreter zuzubilligen. Insbesondere bestünde kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung.

Krankschreibung und Recht am eigenen Bild

Ist ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung intensiv mit der Reinigung eines Autos beschäftigt, ist es dem Vorgesetzten bei Verdacht einer vorgetäuschten Erkrankung erlaubt, den Arbeitnehmer zu fotografieren. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ist dann gerechtfertigt, wenn eine Güterabwägung zugunsten der gleichfalls schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ausfällt.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 12.8.2013 – 10 SaGa 3/13). Der klagende Produktionshelfer war im Schichtbetrieb beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Er fuhr während einer Krankschreibung in eine Autowaschanlage, in welcher der Vorgesetzte ihn zufällig sah. Der Vorgesetzte fotografierte den Angestellten zu Beweiszwecken. Dabei kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in dessen Folge dem Kläger fristlos gekündigt wurde. Dagegen wandte sich der Kläger und wollte zudem eine Verletzung seines allg. Persönlichkeitsrechts bestätigt wissen. Die Richter lehnten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ab. Zwar sei der Kläger durch die Fotografien in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, jedoch werde dieses nicht schranklos gewährt. Ein Eingriff in die hier betroffene Sozialsphäre des Klägers könne gerechtfertigt sein, soweit es sich lediglich um Aufnahmen auf Beobachtungen im öffentlichen Raum handelt. Von einer heimlichen Beobachtung sei nicht auszugehen. Zudem habe der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht der Vortäuschung einer Krankheit und dürfe hierfür Beweise sichern.

Keine Sanktionierung des Arbeitsgebers durch Mandatswechsel

Wird einer Gewerkschaft während des Prozess das Mandat vom Arbeitnehmer entzogen, um es auf den gleichen Rechtsschutzsekretär zu übertragen, liegt ein Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht des Arbeitnehmers vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mandatswechsel als Folge den Arbeitgeber zur Aufgabe seines Rechtsstandpunktes bewegen soll.
So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 03.01.2013 – 17 Ta (Kost) 6118/12). Der Kläger machte – neben anderen Arbeitnehmern – als ver.di-Mitglied Ansprüche aus tarifvertraglichen Regelungen gegen den beklagten Arbeitgeber geltend. Nachdem die Vorinstanz der Klage teilweist stattgab, gingen beide Parteien in die Berufung. Hierbei wurde der Kläger zunächst weiter vom gewerkschaftlichen Rechtssekretär vertreten, der auch zugelassener Rechtsanwalt ist. Als das LAG in den Parallelverfahren zu Gunsten der dortigen Kläger entschied, erhielt der Arbeitgeber im vorliegenden Rechtsstreit trotzdem seinen Standpunkt aufrecht. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen bisherigen Prozessvertreter als Rechtsanwalt. Als dieser den Prozess gewann, wurden dem Arbeitgeber die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 524,20 Euro auferlegt. Der Arbeitgeber hielt die Kosten nicht für erstattungsfähig, da der Wechsel der Prozessvertretung nicht notwendig gewesen sei. Die Richter entschieden dass der Arbeitnehmer die Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen habe. Die unterliegende Partei habe grundsätzlich die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung des Gegners zu tragen. Nach Treu und Glauben müsse jede Partei die Kosten jedoch so niedrig wie möglich halten. Die Kostenminderungspflicht sei verletzt worden, da der Mandatswechsel nicht zu gedient habe, die eigenen Rechte im gerichtlichen Verfahren sachgerecht durchzusetzen oder zu sichern. Vielmehr sollte der Beklagte „sanktioniert und mit Kosten belastet“ werden, da er nicht zu einer vorzeitigen Aufgabe seiner Rechtsauffassung bereit war.

Keine Selbstständigkeit eines Hotelmanagers

Soweit ein Hotelmanager nach dem Gesamtbild in die Arbeitsorganisation des Hotels eingegliedert ist, allein fremdbestimmt für die Zwecke des Hotelbesitzers tätig war und seine Tätigkeiten nicht der unternehmerischen Betätigung im eigenen Betrieb dienten, ist er nicht selbstständig tätig.
Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Urt. v. 05.06.2013 – S 4 R 6819/12). Der beklagte Rentenversicherungsträger verlangte von der klagenden Grundstücksverwaltung wegen des Vorliegens sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für zwei Hotelmanagerinnen in Höhe von über 90.000 Euro. Die Klägerin hatte das von ihr betriebene Hotel durch zwei Mitarbeiterinnen managen lassen, die im Vertrag als freie Mitarbeiter ausgewiesen waren. Die Richter gaben der Klägerin nicht Recht. Die beigeladenen Hotelmanagerinnen seien nach dem Gesamtbild in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und daher als Arbeitnehmerinnen anzusehen. So seien sie etwa hinsichtlich des Tätigkeitsortes, der Arbeitszeit und im Wesentlichen auch bei wichtigen Entscheidungen den Weisungen der Klägerin unterworfen. Auch trugen sie kein nennenswertes unternehmerisches Risiko.

Baggerführer als selbstständiger Auftragnehmer

Auch ohne Baggerfahrzeug kann ein Baggerfahrer als nicht abhängig Beschäftigter Baggertätigkeiten ausüben. Zwar sei die Nutzung eines fremden Baggers ein Indiz für ein fehlendes eigenes Unternehmensrisiko des Baggerfahrers, jedoch schließe sie nicht per se eine selbstständige und weisungsunabhängige Auftragserledigung aus.
Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Beschl. v. 07.07.2013 – S 25 R 4135/11). Mit ihrer Klage wandten sich der Baggerführer und ein Unternehmen, das Erd-, Bagger- und Abbrucharbeiten ausführt, gegen die Ansicht der beklagten Rentenversicherung, es handele sich beim Baggerfahrer um eine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Im Rahmen der einmonatigen Tätigkeit des Baggerfahrers bei dem Unternehmen besaß er kein eigenes Baggerfahrzeug. Die Richter lehnten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ab. Zwar sei die Zurverfügungstellung des Baggers als Arbeitsmittel ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung, da sie das unternehmerische Risiko des Baggerfahrers deutlich verringere. Jedoch habe der Baggerfahrer mit dem Abbruch eines Gebäudes ein eigenständiges Wert geliefert, da er seinen Auftrag selbstständig und unabhängig von anderen Werken auf der Baustelle verrichtet hatte und weisungsunabhängig gewesen ist.

Die Telekanzlei Lystander ist seit über 25 Jahren in den Bereichen Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht sowie im Bereich KI-Compliance tätig. Wir beraten unsere Mandanten vor Ort – bundesweit und europaweit.

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