Wir sind die erste Telekanzlei Deutschlands. Die Telekanzlei ist eine hoch spezialisierte Kanzlei und berät und schult seit über 25 Jahren Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte aus dem Dax, M Dax und S Dax. Unsere Schwerpunkte sind die Bereiche IT und KI und SE-Gründungen. Wir verfolgen einen ganzheitlichen und kooperativer Beratungs-Ansatz, um gemeinsam zum Erfolg zu kommen. Im Bereich der SE-Beteiligungsberatung haben wir seit 15 Jahren eine 100%ige Erfolgsquote: Jedes Beratungsprojekt endet einvernehmlich mit einem erfolgreichen Vereinbarungsabschluß.
1. Das leisten wir in Zusammenarbeit mit Betriebsräten
- IT-Beratung
- KI-Beratung
- Unterstützung von Betriebsräten im Projektmanagement zu KI/AI
- Wir zeigen Betriebsräten, wie sie am besten in das Thema KI/AI einsteigen
- Wir entwickeln WIN-WIN-Lösungen im Zusammenspiel mit Betriebsrat und Arbeitgeber
- Wir sind einfühlsam, aber auch zielfokussiert und durchsetzungsstark
- Wir sind Vorreiter in vielen Bereichen
- Wir sind an der Schulung der 100. Betriebsräte in Deutschland zum Thema KI beteiligt gewesen
2. Das sind unsere Beratungsleistungen im Bereich KI
- Audits zum KI-Check
- Rechtsberatung; Im Vorfeld, vor Einführung der KI,
- Erarbeitung von Kriterienkatalogen zum Einsatz von diskriminierungsfreier KI
- Erläuterung aller rechtlichen Fragestellungen für Betriebsräte im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI in ihrem Unternehmen
- Erstellung von Präsentationen für Betriebsräte zur Eigennutzung
- EU-KI-Verordnung; Verdeutlichung der EU-KI-Verordnung für die Arbeit der Betriebsräte
- Formulierung von Betriebsvereinbarungen zur KI
- Halten von Impulsvorträgen auf Betriebsversammlungen
- Informationspakete für Betriebsräte zum Thema KI
- Vorträge und Präsentationen für Betriebsräte zum Thema KI
- Rechtliche Gutachten zum Thema KI
- Rechtsberatungsworkshops zum Thema KI
- Schulungen in Zusammenarbeit mit namhaften Bildungsträgern
- Vermittlung von Netzwerkpartnern zum Thema KI
Für weitere Informationen empfehlen wir Ihnen unseren Flyer zu unseren Service-Leistungen im Bereich KI:
3. Wie kann der Betriebsrat sich durch Dritte beim Thema KI unterstützen lassen?
In §80 (3) Satz 2 BetrVG ist folgendes durch den Gesetzgeber klargestellt worden:
Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
Da der Themenbereich auch für Betriebsräte ziemlich neu und komplex ist, wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen in der Regel erforderlich sein, um
- feststellen zu können, wann und wie im Unternehmen KI eingesetzt wird
- beurteilen zu können, wie sich die KI im Unternehmen auswirkt und
- welche Regelungen in einer Betriebsvereinbarung erforderlich sind
Dabei helfen dem Betriebsrat auch seine vielfältigen Beteiligungsrechte nach dem BetrVG z.B. aus § 80, 90 und 87(1) Nr. 6 (Mitbestimmungsrecht).
Zugleich kann der Betriebsrat nach § 111 Satz 2 auch einen Berater hinzuziehen, wenn die Einführung der KI zugleich eine Betriebsänderung darstellt und das Unternehmen über 300 Arbeitnehmer hat.
4. Wie können Betriebsräte mit dem Arbeitgeber zum Thema KI erfolgreich zusammenarbeiten?
Indem sie Kooperative KI nutzen
Indem Betriebsrat und Arbeitgeber im Bereich KI kooperativ zusammenarbeiten.
Wir haben daher bereits vor einiger Zeit bewusst den Begriff Kooperative KI (Cooperative AI) mitgeprägt und in Beratungsprojekten eingeführt. Das verstehen wir unter „Kooperativer KI“:
- Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll als kooperative Partner bei der Einführung und Ausgestaltung von KI zusammen.
- Der Arbeitgeber bindet den Betriebsrat frühzeitig in die laufenden Prozesse dauerhaft mit ein.
- Beide Parteien legen, Kriterien und Parameter für die sinnvolle Einführung und Anwendung der KI im Unternehmen fest.
- Die Folgeeinschätzung der Einführung der KI und ihrer Auswirkung auf die Beschäftigten erfolgt partnerschaftlich. Das Gleiche gilt für die begleitenden Maßnahmen hierzu.
Rolle des Betriebsrats bei der Einführung von KI
Sofern der Betriebsrat sich mit dem Arbeitgeber auf den Weg der „Kooperativen KI“ begeben möchte bedeutet dies auch, dass er als kooperativer Partner mit dem Arbeitgeber zusammenarbeitet.
5. Was bedeutet KI für die Arbeitswelt und den Betriebsrat?
6. Herausforderungen für Betriebsräte und Arbeitgeber bei der Einführung von KI
Es gibt vielfältige Herausforderungen für Betriebsräte und Arbeitgeber beim Umgang mit und der Einführung von Künstlicher Intelligenz (AI). Alle diese Herausforderungen sind aber gut lösbar. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die verschiedenen Themenfelder.
Rechtliche Herausforderungen:
- Komplexe rechtliche Fragestellungen, neue Begriffswelt kennen lernen
- Umfang der BR Beteiligung proaktiv festlegen
- Bisherige IT Erfahrung nutzen, aber das Thema K.I. ganzheitlich denken
- Rechtliche Rahmen ist kaum ausgestaltet, BV gewinnt an Bedeutung
Organisatorische Herausforderungen:
- Betriebsräte werden häufig erst spät angebunden
- künstliche Intelligenz ist ein sehr komplexes Thema und befindet sich in stetem Wandel
- in diesem Feld tun sich völlig neue Themenfelder auf
- die Folgewirkungen für Mitarbeiter werden unterschätzt
- praktische Hilfen sind bisher nur wenig ausgestaltet
Fazit: Gutes und professionelles Projektmanagement ist wichtig! Die frühzeitige Einbindung eines Sachverständigen zu KI auch. Dies gilt insbesondere auch für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen.
7. Verhandlungstechnik
- Professionelle Verhandlungen mit dem Management sind notwendig
- Positive Impulsgeber beim Fest fahren der Verhandlungen
- Nutzung des rechtlichen Rahmens, zum Beispiel Kai minus VO zur Gestaltung der Themen
- Einbindung aller Beteiligten auf Arbeitnehmer-Seite
Fazit: Professionelle Berater können Sie bei dem Thema unterstützen.
8. Wie kann der Betriebsrat frühzeitig Informationen zur Anwendung der KI erhalten?
Es gibt vielfältige Informationsrechte, die dem Betriebsrat im Vorfeld zustehen, damit er erkennen kann, ob und welche Mitbestimmungsrechte er hat. Hierzu gehören insbesondere §80 Abs. 2, 90, §106 und §87 (I) Nr. 6 BetrVG.
Tiefergehende Informationen dazu finden Sie in folgendem Aufsatz.
Unabhängig von den o.g. Parapgraphen gibt es weitere Möglichkeiten, wie der Betriebsrat durch geschicktes Vorgehen frühzeitig Informationen über den Themenbereich KI im Unternehmen bekommen kann.
- Auskunftsrechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen
- Betriebsversammlung
nutzen und von der Belegschaft Auskünfte einholen - Betriebsräte aus anderen Unternehmen fragen
- Branche beobachten
- Datenschutzbeauftragen fragen
- Fach
– und Forschungsabteilung fragen - Fragenkatalog als Betriebsrat und als Wirtschaftsausschuss gleichzeitig an den AG stellen
- Gewerkschaft kontaktieren
- Herstellerseiten von
bestimmten Produkten (z.B. SAP Successfactors mit KI, Salesforce Einstein, Workday etc.) sichten - Internetseiten des Unternehmens anschauen
- Netzwerk aktivieren
- Sachverständige hinzuziehen und deren Know-how nutzen
Stellenanzeigen des Unternehmens sichten
Lieber Besucher unserer Internetseite, aus Gründen des Know-How-Schutzes haben wir manche Bereiche unkenntlich gemacht. Wenn Sie hierzu mehr wissen wollen, nehmen Sie gerne mit Kontakt mit uns über das unten angefügte Formular auf.
9. Worauf sollte der Betriebsrat beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema KI achten?
Das Thema ist komplex und bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Beispielsweise muss im Unternehmen konkret abgeklärt werden, ob:
- eine Einzelbetriebsvereinbarung, Gesamtbetriebsvereinbarung oder eine Konzernbetriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll
- wie risikoreich die im Unternehmen eingesetzten Systeme sind („normaler Chatbot oder ein weitreichendes System wie Workday oder ChatGPT
- ob und wie das Gremium künftig eingebunden wird, gerade auch dann, wenn viele KI-gestützte Tools eingesetzt werden und der zeitliche Einsatz des Gremiums begrenzt werden soll (Handhabbarkeit)
Aus diesen Gründen bedarf es jeweils einer Einzelanalyse und Einzelberatung vor Ort
Unabhängig hiervon gibt es einige Themen, die in einer KI-(Rahmen-)Betriebsvereinbarung stets zusätzlich vorhanden sein sollten (Auszugsweise alphabetische Auflistung, kein Anspruch auf Vollständigkeit)
- Auflistung der Bereiche, in denen KI nicht eingesetzt wird
- Begrenzung der
Haftung für von Mitarbeiter verursachte Schäden - Durchführung von Modelltests
- Einordnung des KI Systems in
Risikostufen - Festlegung des Grundsatzes der Letztentscheidung des Menschen
- Festlegung von
Werten - Ganzheitliche BVen (z.B. mit
Beschäftigungssicherung und Besitzstandsschutz) - Gründung eines
Expertenkreises - Klare Zielsetzung, Schaffung von Transparenz
- Vornahme von
Abschätzungen der Auswirkungen undGefährdungsanalysen - Schaffung mitbestimmter Normen (kooperative KI)
- (Ständige) Hinzuziehung eines Sachverständigen
- … und viele weitere Themen mehr
Lieber Besucher unserer Internetseite, aus Gründen des Know-How-Schutzes haben wir manche Bereiche unkenntlich gemacht. Wenn Sie hierzu mehr wissen wollen, nehmen Sie gerne mit Kontakt mit uns über das unten angefügte Formular auf.
10. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, wenn Sie einen Sachverständigen oder Berater zum Thema KI benötigen oder einen Rechtsberatungsworkshop veranstalten wollen
Wir sind seit mehr als 20 Jahren als Sachverständige und Berater für Betriebsräte tätig und kennen uns in diesem Bereich bestens aus